Unternehmerscheidung

Selbst wenn Anfangs alles großartig scheint – stellen Sie sich der Verantwortung für Ihr Unternehmen und Ihre Familie

Gleich ob sie angestellt sind oder eine „Unternehmerehe“ schließen – ein Ehevertrag ist oft ratsam und kann im Falle einer Trennung helfen, ein für beide Partner ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Wird von einem der beiden Partnern ein Unternehmen geführt – oder miteinander ein Familienunternehmen unterhalten – sollten passende Verträge (zum Beispiel zum Zugewinnausgleich oder zur Gütertrennung)

Im Rahmen des Ehevertrags vom Fachanwalt formuliert werden, damit eine Scheidung das Unternehmens nicht bedrohen kann. Ein Ehevertrag kann für sie passend gestaltet werden und ist jederzeit änderbar. Der regelmäßig wichtigste Punkt eines Ehevertrags ist die Gestaltung des Güterstandes:

Der von gesetzeswegen vorgesehene Güterstand: Im Fall einer Scheidung ausgeglichen wird nur der entstandene Vermögenszuwachs seit der Eheschließung. Verglichen wird im Scheidungsfall das Anfangsvermögen (dies ist zu bewerten) bei der Eheschließung mit dem Endvermögen, zu bewerten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages. (Zugang bei der anderen Beteiligten) Die Differenz aus beiden bezeichnet man Zugewinn. Dieser wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Partnern ausgeglichen.

Diese Variante des vorgenannten gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag bietet die Möglichkeit beispielsweise das Unternehmen oder andere Vermögensgegenstände vertraglich vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Der Wertzuwachs der Firma fließt im Falle einer Scheidung nicht in den Zugewinnausgleich ein. Insbesondere eine Bewertung ist nicht vorzunehmen.

Ein Ausgleich zwischen den Ehepartnern wird vollständig ausgeschlossen. Es sollte während der Ehe hierfür ein Ausgleich geschaffen. Im Scheidungsfall bleiben zwei voneinander getrennte Vermögen erhalten. Ausgleichszahlungen werden nicht notwendig.

Wie kann Zufriedenheit für beide Partner erreicht werden? – Zu Beginn einer Beziehung / Ehe ist dies in der Regel „vernünftig“ gestaltbar. Besser ist es in jedem Falle, die sich bei einer Trennung stellenden Probleme vorab zu lösen, als diese Problematik aufzuschieben.

Sich auf sachlicher Ebene mit dem Unternehmen zu beschäftigen oder es gemeinsam weiter zu führen ist oft nicht möglich, wenn an ehelichen Fronten gekämpft wird und sich diese verhärten. Dass auf der geschäftlichen Ebene alles genauso läuft, wie vor der privaten Trennung ist eine Seltenheit. Meist steht zuallererst die Frage im Raum, ob das gemeinsame Unternehmen zusammen weitergeführt werden kann. Scheidet ein Partner aus dem Unternehmen aus, müssen die Ausgleichsansprüche geregelt werden. Ist nur ein Partner Unternehmensinhaber, steht seinem Partner (ohne eine der oben genannten vertraglichen Modifikationen) möglicherweise ein Zugewinnanspruch zu.

Für den Betreiber des Unternehmens kann bereits die Bewertung und später der Ausgleich sehr kostspielig werden und unter Umständen das ganze Unternehmen gefährden, jedenfalls behindert die hiermit verbundene Unsicherheit für Jahre die Entwicklung des Unternehmens.

Auszuloten ist:

  • Welche Bewertungsmethode wollen die Parteien für das Unternehmen anwenden.

  • Möglichkeiten der beruflichen Trennung / Chancen einer weiteren beruflichen Zusammenarbeit

  • Wer führt ein Unternehmen / Betrieb fort ? Soll dieser auf gemeinsame Kinder übertragen werden ? Wie erfolgt ein Ausgleich an den ehemaligen Partner

  • Gemeinsamer Verkauf des Unternehmens

  • Partner bleibt stiller Teilhaber und verdient weiterhin mit am Unternehmen